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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20 (https://dejure.org/2020,39176)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - 5 NC 171.20 (https://dejure.org/2020,39176)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2020 - 5 NC 171.20 (https://dejure.org/2020,39176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 HSchulZulStVtr BE 2008
    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom SS 2020 an, hilfsweise innerkapazitär an der Charité

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 VwGO, § 41 ÄApprO, Art 6 HSchulZulStVtr BE 2008, § 1a KapV BE 1994, § 5 KapV BE 1994, § 17a KapV BE 1994
    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; Modellstudiengang; (erfolglose) Beschwerde des/der Antragstellers/in; Stichtag; Übergangsregelung für zwei Semester; Bedürfnis für Übergangsregelung (bejaht);Kapazitätsermittlung; Orientierung an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 30 L 91.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2018/19, 1. FS;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Im WS 2018/2019 hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

    Die weitere Argumentation der Beschwerde, im Rahmen der Kapazitätsermittlung hätte, ausgehend von der Grenze der Funktions(un-)fähigkeit der Hochschule, auf die bisherigen tatsächlichen Ausbildungszahlen von Studienanfängern abgestellt werden müssen, übergeht zum einen das Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und übersieht zum anderen, dass nur beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität (allein) die Funktions(un-)fähigkeit der Universität die Kapazitätsgrenze bestimmt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn, 43).

  • VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Im WS 2018/2019 hatte das Verwaltungsgericht Berlin § 17a KapVO i.d.F. der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht in sich schlüssig sei (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, bestätigt durch Beschlüsse des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -).

    Es habe ein Bedürfnis für die o.g. Übergangsregelung bestanden, da es dem Verordnungsgeber habe bewusst sein müssen, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werde, wie es mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - auch geschehen sei.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Änderungsverordnung zur KapVO mit Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - [Humanmedizin WS 2018/19], bestätigt durch Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, ausgeführt:.

    Mit dieser Argumentation blendet die Beschwerde aus, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit die Neuregelung des § 17a KapVO durch die am 1. Juli 2018 in Kraft getretene 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018, die erstmals für das Zulassungsverfahren im WS 2018/2019 galt, wegen der unschlüssigen Berechnung des dort festgesetzten Prozentwertes von 17, 1 vom Hundert im Ergebnis für unwirksam gehalten hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. - sowie Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris), so dass der Verordnungsgeber im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich der ermittelte Wert von 17, 1 % der tagesbelegten Betten ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin nicht abschließend herleiten lasse.

    Das weitere Monitum der Beschwerde, das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -) sowie das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -) hätten in einer früheren Entscheidung einen Rückgriff auf den Wert von 15, 5 % abgelehnt, übersieht, dass es im streitgegenständlichen Semester nicht um die analoge Anwendung einer (außer Kraft getretenen) Norm durch die Gerichte geht, sondern um die Überprüfung einer übergangsweise vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschrift.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 12.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Diese verkennt mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - und dem (vormals) festgesetzten Ende der Erprobungszeit bis zum SS 2018 die Verlängerung der Laufzeit des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis 2025 (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018).

    Zudem unterlegt die Zahl der tagesbelegten Betten von 2010/2011 bis 2019/2020 immer wieder Schwankungen sowohl nach oben als auch nach unten, so dass von einem stetigen Anstieg der Zahl der Betten in den letzten Jahren nicht die Rede sein kann (hierzu vgl. auch Beschluss des Senats vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 - [Humanmedizin WS 2015/16], juris Rn. 23 für die Jahre 2012 bis 2014).

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Durch diese getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in "die Zahl nach Nummer 1" nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO "entsprechend" erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Soweit die Beschwerde, wie auch erstinstanzlich, erneut auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 28. November 2019 - 2 NB 1/19 - (juris) Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass hieraus nicht folge, dass die zusätzliche Kapazität, die aufgrund der im DHZB und EGZB durchgeführten Lehrveranstaltungen bestehe, ihrerseits nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO um 50 % erhöht werden müsse.
  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056

    Berechnung der Ausbildungskapazität - Einbeziehung von Privat- und tagesbelegten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Auch der von der Beschwerde für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.).
  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 15 Nc 140/19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Demgegenüber lag dem von der Beschwerde angeführten Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 Nc 140/19 -, juris) eine andere Nutzungsvereinbarung zwischen dem außeruniversitären Krankenhaus und der Universitätsklinik zugrunde.
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede sei, werde es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff "entsprechend" in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen sei und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2016 - 5 NC 52.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
    Da der Berliner Normgeber aufgrund der oben wiedergegebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2016 verpflichtet war, die Parameter für die patientenbezogene Aufnahmekapazität bis zum Wintersemsester 2018/19 zu überprüfen (OVG 5 NC 52.16), konnte er weder den einvernehmlichen Beschlussvorschlag für den Stiftungsrat noch die abschließende Beschlussfindung in der SfH abwarten, um das rechtzeitige In-Kraft-Treten der 27. Änderungsverordnung bis zum Ende des Bewerbungszeitraums am 15. Juli 2018 sicherzustellen.
  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 165.22
    Denn weder Art. 12 Abs. 1 GG noch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG begründen einen unmittelbaren, im Wege des § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium (vgl. Beschluss vom 17. September 2020, a.a.O., BA S. 7, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O., Rn. 9).

    Derartige berechtigte Zweifel hat die Antragstellerin mit ihren lediglich in den Raum geworfenen abstrakten Fragen ("Wer trägt Bewerbungsdaten aus den Bewerbungsunterlagen bei der Antragsgegnerin in das System ein? Wie ist das die Vergabezuordnungen bearbeitende Personal geschult? Ist es verbeamtet? Welche Soft- und Hardware mit welchem Stand und welchen Firewalls werden genutzt? Welche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung gibt es? Welche Vorabquoten wurden an wen vergeben [anonymisierte Unterlagen mit Nachweisen, dass die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren]?"), ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten im Vergabeverfahren der Antragstellerin zu benennen, nicht aufgezeigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2022, a.a.O., Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., Rn. 14).

    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) überprüft und rechtlich nicht beanstandet.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 67 ff. m.w.N., die auch bereits auf den von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 (- 15 Nc 74/20 -, juris) eingehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.).

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 575.21
    Denn weder Art. 12 Abs. 1 GG noch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG begründen einen unmittelbaren, im Wege des § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium (vgl. Beschluss vom 17. September 2020, a.a.O., BA S. 7, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O., Rn. 9).

    Derartige berechtigte Zweifel hat die Antragstellerin mit ihren lediglich in den Raum geworfenen abstrakten Fragen ("Wer trägt Bewerbungsdaten aus den Bewerbungsunterlagen bei der Antragsgegnerin in das System ein? Wie ist das die Vergabezuordnungen bearbeitende Personal geschult? Ist es verbeamtet? Welche Soft- und Hardware mit welchem Stand und welchen Firewalls werden genutzt? Welche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung gibt es? Welche Vorabquoten wurden an wen vergeben [anonymisierte Unterlagen mit Nachweisen, dass die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren])?", ohne konkrete Bezüge zu etwaigen Ungereimtheiten im Vergabeverfahren der Antragstellerin zu benennen, nicht aufgezeigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2020, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn.34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020, a.a.O., Rn. 14).

    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) gebilligt.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 67 ff. m.w.N., die auch bereits auf den von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 (- 15 Nc 74/20 -, juris) eingehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.).

  • VG Düsseldorf, 19.01.2021 - 15 Nc 74/20

    Zulassung; Studium; patientenbezogen; Kapazität; Lehrkrankenhäuser

    A.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris, Rdnr. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris, Rdnr. 32.

    Mit der darüber hinaus angeführten Rechtsprechung zur Kapazitätsverordnung des Landes Berlin, OVG B-B, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 51.19 -, juris, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris, und Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris, lässt sich ein auf die hier vorgenommene Berechnung aufzuschlagender Sicherheitszuschlag ebenfalls nicht rechtfertigen.

    OVG B-B, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris, Rdnr. 17.

  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 206.20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Die für das streitgegenständliche Semester geltende Übergangsregelung (in der Fassung der 29. Verordnung zur Änderung der KapVO, a.a.O.) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. -, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a.-, jeweils veröffentlicht in juris).

    Zudem unterlag die Zahl der tagesbelegten Betten von 2010/11 bis 2019/20 immer wieder Schwankungen sowohl nach oben als auch nach unten, so dass von einem stetigen Anstieg der Betten in den letzten Jahren nicht die Rede sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. September 2016, a.a.O., und vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, S. 12 des amtlichen Abdrucks).

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 528.21
    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) gebilligt.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 67 ff. m.w.N., die auch bereits auf den von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 (- 15 Nc 74/20 -, juris) eingehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.).

  • VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 814.19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

    Die für das streitgegenständliche Semester geltende Übergangsregelung (in der Fassung der 29. Verordnung zur Änderung der KapVO, a.a.O.) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. -, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a.-, jeweils veröffentlicht in juris).

    Zudem unterlag die Zahl der tagesbelegten Betten von 2010/11 bis 2019/20 immer wieder Schwankungen sowohl nach oben als auch nach unten, so dass von einem stetigen Anstieg der Betten in den letzten Jahren nicht die Rede sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. September 2016, a.a.O., und vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, S. 12 des amtlichen Abdrucks).

  • VG Berlin, 06.09.2022 - 30 L 106.22
    Diese (erste) Übergangsregelung haben sowohl die Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris, und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) überprüft und rechtlich nicht beanstandet.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 67 ff. m.w.N., die auch bereits auf den von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 (- 15 Nc 74/20 -, juris) eingehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 23.06.2021 - 2 B 43/21

    NC; Humanmedizin 5. FS; patientenbezogene Kapazität

    Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist aus diesen Erwägungen abzulehnen (vgl. zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris Rn. 21).
  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - NC 7 K 3769/20

    Zulassung zum 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der Universität

    Denn die Antragsgegnerin hat bereits die um 50 % erhöhte patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII entsprechend erhöht (zu einer vergleichbaren Rechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris).
  • OVG Sachsen, 23.06.2021 - 2 B 71/21

    Humanmedizin; 5. Fachsemester; patientenbezogene Kapazität

    Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist aus diesen Erwägungen abzulehnen (vgl. zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris Rn. 21).16 6. Soweit die Beschwerde rügt, dass auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität kein Schwund berechnet wird, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg.
  • VG Düsseldorf, 07.02.2022 - 15 Nc 76/21

    Modellstudiengang; Arbeitsgruppe; Bericht; außerkapazitär; Zulassung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21

    Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS

  • VG Düsseldorf, 10.06.2022 - 15 Nc 4/22
  • VG Frankfurt/Main, 06.12.2021 - 3 L 2464/21

    Hochschulzulassung, Humanmedizin, Wintersemester 2021/2022

  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2022 - 3 L 2222/22

    Hochschulzulassung

  • VG Berlin, 11.09.2023 - 30 L 58.23
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